Vorstand

Präsident
PD Dr. Stefan Meng
Radiologie
Hanusch Krankenhaus
Heinrich-Collin-Str. 30
1140 Wien
T: +43 (0)1 9102 1866 11

Past Präsidentin
Univ.-Prof. Dr. Barbara Pertl
Privatklinik Graz Ragnitz
Pränatalzentrum
Berthold-Linder-Weg 15
8010 Graz

Präsident – elect
Prim. PD Dr. Alexander Spiel
Abteilungsvorstand
Zentrale Notaufnahme
Klinik Ottakring
Montleartstraße 37
1160 Wien
T: +43 1 491 50 0

Sekretär
Dr. Thomas Ybinger
Radiologie
Klinik Favoriten
Kundratstraße 3
1100 Wien

Kassiererin
PD Dr. Dagmar Wertaschnigg
Waldfriedgasse 4 – Haus B
Villa Menti Plaza
6800 Feldkirch
T: +43 5522 378670in

Weiteres Mitglied
Univ.-Prof. Dr. Hannes Gruber, MD, PhD
Leitender Oberarzt
Universitätsklinik für Radiologie
Medizinische Universität Innsbruck
Anichstrasse 35
6020 Innsbruck
T +43 (0)5 1250 4809 19
dis-innsbruck.com


Dr. Gustav Huber
Zentrum für Innere Medizin
Nußdorferstraße 60
1090 Wien
T +43 (0)1 3157 231
F +43 (0)1 3157 2313


Prof. PD Dr. Philipp Klaritsch
Medizinische Universität Graz
Frauenheilkunde und Geburtsheilkunde
Auenbruggerplatz 14/1
8036 Graz
T: +43 316 385 17069

Geschäftsstelle

Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin

Am Gestade 1
1010 Wien, Österreich

Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag: 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr – 15:30 Uhr

T +43 1 535 13 05
Mail: geschaeftsstelle@oegum.at

Beate Kasperak

Mitgliedschaft

Sollten Sie noch Fragen haben können Sie uns jederzeit unter der Woche
Mo. – Fr.  09:00 – 13:00 erreichen.
T +43 1 535 13 05
Mail: geschaeftsstelle(at)oegum.at

Statuten

1) Der Verein trägt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin“ (ÖGUM).

2) Sie hat ihren Sitz in Wien.

3) Der Verein errichtet in den Bundesländern Zweigstellen iSd § 1 Abs 4 VereinsG (Landesgruppen). Die Landesgruppen werden als rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte organisatorische Teileinheiten des Vereins eingerichtet.

Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ausschließlich die gemeinnützige Förderung der Wissenschaft und Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik. Davon erfasst sind:

1) wissenschaftliche und praktische Förderung der medizinischen Ultraschalldiagnostik.

2) Förderung und Festigung der Beziehungen zu allen verwandten Disziplinen und Grenzgebieten.

3) Festigung und Erweiterung der internationalen Beziehungen mit anderen auf dem Gebiet der Ultraschalldiagnostik tätigen Organisationen.

4) Förderung von und Vorsorge für Aus- und Fortbildung aller Personen, die in der medizinischen Ultraschalldiagnostik tätig sind.

5) Beratung von Behörden und Erstellung von Referaten in Fragen, welche die medizinische Ultraschalldiagnostik betreffen.

1) Als ideelle Mittel dienen: wissenschaftliche Vorträge, Arbeitstagungen, Fortbildungskurse sowie ein jährlicher Kongress.

2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: jährlicheMitgliedsbeiträge, etwaigen Überschuss aus dem jährlichen Kongress, freiwillige Zuwendungen, Subventionen, Verwaltung von Vermögen.

1) ordentliche Mitglieder

2) außerordentliche Mitglieder

3) fördernde Mitglieder

4) Ehrenmitglieder

Zu 1) Ordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden.

Zu 2) Außerordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium werden.

Zu 3) Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit der Gesellschaft nur finanziell unterstützen.

Zu 4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Ziele in besonderem Maß verdient gemacht haben.

1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied geschieht durch einen schriftlichen Antrag. Nach Begutachtung der Anmeldung durch den Vorstand entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit.

2) Die Aufnahme fördernder Mitglieder wird durch Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen und vom Vorstand durch einfache Mehrheit entschieden.

3) Ehrenmitglieder können über Antrag von Mitgliedern des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ernannt werden.

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitglieds.

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Ende des Kalenderjahres zu erklären.

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist.

4) Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens auf Antrag eines Angehörigen des Vorstandes ausgeschlossen werden; dazu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung erforderlich. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht Einspruch erhoben werden. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.

5) Die freiwillig Austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4) Fördernde Mitglieder leisten mindestens einen höheren Jahresbeitrag.

1) die Generalversammlung

2) der Vorstand

3) die Rechnungsprüfer

4) die Landesgruppen

5) die Landesvorstände

6) das Schiedsgericht

1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung ergeht nach Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den President-elect.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom President-elect aus ihm wichtig erscheinenden Gründen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich verlangt. Einem solchen Begehren ist seitens des Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den President-elect ehestens zu entsprechen.

3) Die Einladungen zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen müssen sechs Wochen vor dem Termin per Email versandt und auf der Website publiziert werden. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Einladung zu erhalten.

4) Ergänzende Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin von Mitgliedern schriftlich eingebracht werden.

5) Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung aufgenommen sind. Die endgültige Tagesordnung wird ab zwei Wochen vor dem Sitzungstermin auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, und nach der Generalsversammlung wieder gelöscht.

6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der President-elect.

7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet Minuten später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

8) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

9) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10) Es muss ein Protokoll der Generalversammlung angelegt werden, das die Vorgänge während der Versammlung wiedergibt sowie die Ergebnisse der Beschlüsse und Abstimmungen enthält. Das Protokoll ist vom Sekretär und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, und ergeht innerhalb zwei Wochen an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes, und wird auf Nachfrage hin, allen Mitgliedern zugesandt, und auf der Homepage des Vereines veröffentlicht.

1) Wahl des Vorstandes

2) Wahl der Rechnungsprüfer

3) Ernennung von Ehrenmitgliedern und allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

4) Ausschluss von Mitgliedern

5) Genehmigung des Berichtes des Vorstandes

6) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

7) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

8) Beschlussfassung über Statutenänderungen bzw. über die freiwillige Auflösung des Vereines

9) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die fristgerecht eingebracht wurden.

1) Der Vorstand besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten und seinem Vorgänger (Past-President), dem President-elect, dem Sekretär, dem Kassier und einem sechsten Mitglied, das vom Vorstand mit besonderen Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes betraut werden kann.

Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus je einem im Vorstand nicht stimmberechtigten Delegierten der Landesgruppen sowie der Arbeitskreise.

2) Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Präsidenten und des Past-President, werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl aufgrund von namentlichen Vorschlägen von ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Wahlvorschläge erfolgen als Listenwahl. Die Wahlvorschläge haben dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung, in welcher die Vorstandsmitglieder zu wählen sind, schriftlich mitgeteilt zu werden. Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten und die für diese vorgesehene, jeweilige Funktion im Vorstand beinhalten. Die Wahlliste(n) mit den Namen der Kandidaten und deren vorgesehene Funktion im Vorstand werden gemeinsam mit der endgültigen Tagesordnung der Generalsversammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Es entscheidet im ersten Wahlgang die Zwei-Drittel-Mehrheit; erzielt keine Wahlliste im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der President-elect rückt automatisch zur Position des Präsidenten auf und der bisherige Präsident gehört dem Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode für drei weitere Jahre als Past-President an. Die Vorstandsmitglieder Sekretär, Kassier und weiteres Mitglied können unbegrenzt oft wiedergewählt werden, der Präsident kann nur einmal wiedergewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus seiner Funktion aus, so wird in der nächsten Generalversammlung für die nun vakante, restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Keine solche Wahl findet statt, wenn es sich bei dem ausgeschiedenen Mitglied um den Past-President handelt. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss aus seinen Mitgliedern eine Person bestimmen, welche interimistisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt.

4) Dem Vorstand steht beratend ein Arbeitskomitee zur Seite, gebildet aus den Leitern der bestimmten Themen zugeordneten Arbeitskreise bzw. deren Stellvertretern. Vorschläge dieser Arbeitskreis-Leiter müssen vom Vorstand behandelt werden.

5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom President-elect einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss zwei Wochen vor dem Termin zur Post gegeben oder per Email versandt werden und hat die Tagesordnung zu enthalten. Vor der Erstellung der Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern durch Befragung die Möglichkeit gegeben, diese mitzugestalten.

6) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der President-elect. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln ist.

7) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können aus wichtigen Gründen von der Generalsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen abberufen werden. Wird der gesamte Vorstand abberufen, wird dessen Abberufung erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

8) Läuft die Amtsdauer des Vorstandes ab, ohne dass ein neuer Vorstand bestellt worden ist, so bleibt der bestehende Vorstand bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der bestehende Vorstand hat die für die Bestellung eines neuen Vorstandes erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Einberufung einer Generalversammlung, in diesem Fall unverzüglich zu treffen.

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich folgende Angelegenheiten:

2) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern

3) Vorbereitung der Generalversammlung

4) Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung

5) Verwaltung des Vereinsvermögens

6) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

7) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

8) Veranstaltung einer Arbeitstagung, bestehend aus einer wissenschaftlichen und einer Geschäftssitzung, mindestens einmal jährlich

1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, bei seiner Verhinderung der President-elect

2) Schriftliche, verbindliche Erklärungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den President-elect gemeinsam mit dem Sekretär unterzeichnet.

3) Dem Kassier obliegt die Geldgebarung der Gesellschaft, er führt das Einnahmen- und Ausgabenbuch, sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist bei Sonderaktionen beauftragt, weitere Finanzquellen für die geplante Arbeit zu erschließen. Er legt der Generalversammlung die von beiden Rechnungsprüfern überprüften Jahresabrechnungen samt Vermögensübersicht vor. Auf Antrag der beiden Rechnungsprüfer wird ihm die Entlastung erteilt. Er erstellt das Budget für das kommende Jahr und unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für aktive Finanzgebarung der Gesellschaft.

4) Dem Sekretär obliegt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der gesamte inner- und außergesellschaftliche Verkehr. Er ist zeichnungsberechtigt gemeinsam mit dem Präsidenten, oder bei dessen Verhinderung mit dem President-elect. Er hält den Kontakt mit nationalen und internationalen Institutionen aufrecht, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen. Ihm obliegt auch die Herausgabe der Vereinsmitteilungen für deren Inhalt der Präsident verantwortlich ist. Diese Vereinsmitteilungen müssen mindestens einmal pro Jahr verfasst, und in einer vom Vorstand jeweils zu beschließenden Weise den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Weiters hat der Sekretär für die Erstellung eines Protokolls der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen Sorge zu tragen.

1) Es können innerhalb der Gesellschaft themenorientierte Arbeitskreise aus speziell an diesen Gebieten interessierten Mitgliedern gebildet werden. Nach schriftlicher Einladung von Interessenten durch den Vorstand werden diese aufgefordert, sich zu einer konstituierenden Sitzung ihrer Arbeitskreise einzufinden. Dabei sollen ein Leiter und ein Stellvertreter des jeweiligen Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit von den Anwesenden, an der Mitarbeit interessierten Mitgliedern gewählt werden, auf Wunsch eines Mitglieds des Arbeitskreises hat die Wahl geheim zu erfolgen.

2) Die Funktionsperiode der Arbeitskreisleiter ist parallel zu den alle 3 Jahre in Österreich tagenden Dreiländertreffen der ÖGUM, DEGUM und SGUM mit drei Jahren begrenzt, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Der Arbeitskreisleiter gehört dem erweiterten Vorstand des Vereins als Delegierter des Arbeitskreises an, allerdings ohne Stimmrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.

3) Über die weiteren Aktivitäten innerhalb des Arbeitskreises (und der Gesellschaft), sowie etwaige weitere Treffen können die Mitglieder der Arbeitskreise selbständig entscheiden. Bei der jährlichen Generalversammlung soll ein Tätigkeitsbericht der Arbeitskreisleiter bzw. ihrer Stellvertreter vorgelegt werden, bei Verhinderung der persönlichen Teilnahme schriftlich.

4) Für etwaige tätigkeitsbezogene finanzielle Aufwendungen kann den Arbeitskreisen nach schriftlicher Vorlage eines Antrags mit Begründung und detaillierter Aufstellung auf Vorstandsbeschluss hin, und je nach den Möglichkeiten der Gesellschaft, Unterstützung gegeben werden.

5) Die Arbeitskreisleiter sollen als themenspezifische Ansprechpartner gegenüber interessierten Mitgliedern bzw. den wissenschaftlichen Organisatoren von Fortbildungsveranstaltungen (wie dem Dreiländertreffen) zur Verfügung stehen.

6) Bei mangelndem Interesse können bestimmte Arbeitskreise nicht konstituiert werden bzw. bestehende Arbeitskreise bei mehr als ein Jahr dauernder Inaktivität (siehe §14 (2)) durch den Vorstand aufgelöst werden.

7) Die Bildung und Themen von Arbeitskreisen werden vom Vorstand beschlossen.

Arbeitskreise sollen beispielsweise zu den folgenden Themen gebildet werden:

  • Sonographie von Kopf und Hals
  • Sonographie der Orbita
  • Thoraxsonographie
  • Echokardiographie
  • Mammasonographie
  • Sonographie des Abdomens
  • Sonographie der Nieren und harnableitenden Wege, männliches Genitale
  • Sonographie der Gefäße
  • Sonographie des Bewegungsapparates
  • Sonographie in Geburtshilfe und Gynäkologie
  • Pädiatrische Sonographie
  • Veterinärsonographie
  • Sonographie in der Allgemeinmedizin
  • Grundlagen / Qualitätssicherung / Gerätetechnik

1) Es werden zwei Rechnungsprüfer von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten.

1) Der Verein hat maximal neun Landesgruppen, in jedem österreichischen Bundesland kann sich eine konstituieren. Jede Landesgruppe ist eine Zweigstelle des Vereins iSd §1 Abs 4 VereinsG. Einer Landesgruppe gehören die im jeweiligen Bundesland ansässigen Mitglieder des Vereins an.

2) Den Landesgruppen obliegt die Verfolgung der Zwecke des Vereins in ihrem jeweiligen Bundesland durch die in § 3 Abs 1 der Statuten vorgesehenen ideellen Mittel.

3) Den Landesgruppen wird vom Verein zur Verfolgung der Zwecke des Vereins auf Landesebene ein Vermögen gewidmet. Die Höhe des Vermögens richtet sich nach der Anzahl der einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder des Vereins.

Jeder Landesgruppe sind zumindest 10 % der von den ihr jeweils angehörenden Mitgliedern entrichteten Mitgliedsbeiträge zu widmen. Über eine zusätzliche Widmung von Vermögen entscheidet der Vorstand. Die Überweisung der anteilsmäßigen Mitgliedsbeiträge von der Gesellschaft an die jeweilige Landesgruppe erfolgt bis zum 15. Jänner, welcher dem Beitragsjahr folgt.

4) Voraussetzung für diese Überweisung von Vermögen an die Landesgruppe ist

a) dass im jeweiligen Bundesland tatsächlich eine Landesgruppe besteht, welche

b) bis spätestens zwei Wochen (Poststempel) vor der letzten jährlichen

Generalversammlung des Vereines dem Vorstand sowohl einen Tätigkeitsbericht (auch wenn es sich um eine Leermeldung handeln sollte), als auch

c) einen Rechnungsabschluss samt Vermögensübersicht vorgelegt hat, der vom

Kassier des Vereines lt. §13 (3) in die Jahresabrechnung des Vereines einfließen, und in der Folge der Überprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereines lt. §15 (2) unterliegt.

5) Jede Landesgruppe hat einen Landesvorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der ihr angehörenden ordentlichen Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird dies von zumindest einem einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglied gefordert, hat die Wahl geheim zu erfolgen.

Die Amtszeit des Landesvorsitzenden und des Stellvertreters beträgt jeweils drei Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Landesvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Vereins als Delegierter der Landesgruppe an, allerdings ohne Stimmrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.

6) Eine Versammlung der Mitglieder einer Landesgruppe ist zumindest einmal im Jahr vom Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter per Post oder Email einzuberufen. Die Einladung ist unter Einhalt eines Vorlaufs von zumindest sechs Wochen auszusenden. Anträge zur Tagesordnung dieser Landesgruppenversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Landesvorsitzenden eingebracht werden, welcher unter Berücksichtigung dieser Anträge die Tagesordnung erstellt.

Zur Einberufung einer Versammlung der Landesgruppe ist auch der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der President-elect des Vereins ermächtigt, sofern eine solche trotz Aufforderung von 10% der Mitglieder einer Landesgruppe vom Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht innerhalb von drei Monaten einberufen wird.

Stimmberechtigt sind die der Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder.

Beschlüsse der Landesgruppe werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Den Vorsitz der Landesgruppenversammlung führt der Landesvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Landesgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten später eine neue Landesgruppenversammlung mit der selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Über die Landesgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Landesgruppenversammlung zu unterzeichnen ist.

7) Den Landesvorsitzenden obliegt die Verwaltung des der Landesgruppe gewidmeten Vermögens. Der Landesvorsitzende hat über die Verwendung des Vermögens jährlich unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Vereinsgesetz Rechnung zu legen und die Rechnungslegung an den Vorstand des Vereins bis spätestens zwei Monate vor dem Termin der Generalversammlung zu übermitteln. Die Landesgruppen unterliegen der Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereins.

Das Vermögen der Landesgruppen ist Teil des Vereinsvermögens und ist im Einklang mit den Zwecken des Vereins zu verwenden. Werden die Bedingungen lt. §16 (4) von einer Landesgruppe nicht erfüllt, so ist deren Vermögen vom Vorsitzenden der Landesgruppe an den Verein zurück zu überweisen. Konstituiert sich eine solche Landesgruppe in der Folge neu, so entscheidet der Vorstand, ob Anteile dieses rücküberwiesenen Vermögens der neuen Landesgruppe zur Verfügung gestellt wird.

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht einberufen.

2) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder.

3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vereinsintern endgültige Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

4) Bei fehlender Einigung steht nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.

Der Verein schließt sich der Europäischen Föderation der Gesellschaften für Ultraschall in Medizin und Biologie (EFSUMB) als Mitglied an.

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

2) In diesem Fall oder im Fall des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen einschließlich der vorhandenen Bibliotheks- oder Zeitschriftenbestände des Vereins der Gesellschaft der Ärzte in Wien, sofern diese zu diesem Zeitpunkt einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO verfolgt, sonst einer anderen gemeinnützigen und dem vom Verein verfolgten Zweck verfolgenden Organisation, zugeführt.

Fassung 2012. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männliche Personenbezeichnungen verwendet.

Die aktuellen Statuten zum Downloaden:
Statuten 2012

Ehrenmitglieder

Aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Gesellschaft würdigt die ÖGUM folgende Personen durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft:

Prof. Dr. Horst Steiner
Arbeitskreis Gynäkologie/Geburtshilfe
Verleihung 2024

Prof. Dr. med. Gerhard Mostbeck
Arbeitskreis Thorax
Verleihung 2020

Prof. Dr. med. Gebhard Mathis
Arbeitskreis Notfallsonographie
Verleihung 2019

Univ. Prof. Prof.h.c. Dr. med. Reinhard Graf
Arbeitskreis Kinderheilkunde
Verleihung 2017

Prof. Dr. med. Alfons Staudach
Arbeitskreis Gynäkologie/Geburtshilfe
Verleihung 2009

Prof. Dr. med. Gerhard Bernaschek
Arbeitskreis Gynäkologie/Geburtshilfe
Verleihung 2008

Prof. Dr. med. Gert Judmaier
Arbeitskreis Abdomen
Verleihung 2008

Univ. Prof. Dr. med. Alfred Kratochwil
Arbeitskreis Gynäkologie/Geburtshilfe
Verleihung 1969

Karl Theodor Dussik Lecture der ÖGUM

Karl Theodor Dussik
(* 9. Januar 1908 in Wien, † 19. März 1968 in Lexington, Ma, USA)
studierte und promovierte 1932 an der Universität Wien und wurde 1938 Facharzt für Neurologie und Psychatrie, ehe er als Primararzt an der Poliklinik in Wien arbeitete.

Während seiner Facharztausbildung stieß er auf Arbeiten von Langevin und Pohlmann über die Ultraschall-Therapie und zerstörungsfreien Materialprüfung, die ihn fesselten und weiterbeschäftigten. Zusammen mit seinem Bruder Fritz, einem Physiker, entwickelte er eine Ultraschall-Transmissionsmethode, die als Hyperphonographie Eingang in die Literatur fand und eine erste Durchschallung eines Hirnpräparates ermöglichte.

Diese für die damalige Zeit neue medizinische Methode publizierte er 1942 unter dem Titel:
„Über die Möglichkeit, hochfrequente mechanische Schwingungen als diagnostisches Hilfsmittel zu verwerten“ und ist damit über die Grenzen Österreichs international bekannt geworden.

Zu Ehren dieses österreichischen Ultraschall-Pioniers wird alle 3 Jahre auf dem Dreiländertreffen eine Karl Dussik Lecture von der ÖGUM 2009 durch den damaligen Präsidenten Gebhard Mathis initiiert und 2011 erstmalig gehalten.

***

Vortragende der Karl Dussik Lecture

2017 Reinhard Graf :
„30.000 Jahre Hüftgelenk, 30 Jahre Hüftultraschall“; DLT Linz

2014 Ingmar Gassner :
„Der Einsatz der „Wechseloptik“ in der Ultraschalldiagnostik und in den Bergen Tirols“; DLT Innsbruck

2011 Gebhard Mathis :
„Lung US: a new arising technique“; DLT Wien

***

weiterführende links:

-Kurzbiographie (Ultraschallmuseum der DEGUM)
-Originalartikel Zeitschrift für die gesamte Neurologie und Psychiatrie, 174/1 (1942), 153-168

Vorschläge für die Ausbildungskriterien, Adaptierung

Facharztausbildung. ÖGUM Stufe I

Präambel:

Die Stufeneinteilung ist in der Gynäkologie und Geburtshilfe umgesetzt. Die Rezertifizierung der Stufen II und III
ist ebenso im Gange.

Im Gegensatz zur fachlichen Umsetzung ist der entsprechenden Honorierung der erweiterten Untersuchungen in keiner Weise Rechnung getragen. Dies ist auch der Hauptgrund, warum qualifizierte ÖGUM Stufe II Untersucher
und Kursleiter vor allem in der Praxis die Rezertifizierung nicht durchführen. Dem hohen Anforderungsprofil der
erweiterten Untersuchung und dem forensischen Risiko steht keine Honorierung gegenüber.
Somit ist die Stufe II und III in der Gynäkologie und Geburtshilfe überwiegend im klinischen Bereich oder im Privatpatienten Bereich angesiedelt.

Bislang nicht in den Ausbildungsrichtlinien berücksichtigt sind die speziellen sonografischen Untersuchungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe, wie die Dopplersonographie und die fetale Echokardiographie. Nachdem diese Untersuchungen in der Zwischenzeit integraler Bestandteil einerseits pränataler Diagnostik, die Dopplersonografie auch im Bereich der Gynäkologie, sind, müssen die Ausbildungskriterien definiert werden. Nach interdisziplinärer und fachspezifisch gynäkologisch-geburtshilflicher Diskussion soll dies jedoch nicht an dieser Stelle geschehen.

I. Ultraschallausbildung Gynäkologie und Geburtshilfe:
A. Ausbildung für die Anerkennung der Ultraschallausbildung Gynäkologie und Geburtshilfe:

Die Ausbildung hat unter der Leitung eines anerkannten Ausbildners zu erfolgen.

Entweder
Im Rahmen der postpromotionellen Ausbildung zum Facharzt:
6 Monate Ausbildung im Sinne einer ständigen Tätigkeit.
oder alternativ

1 Jahr Ausbildung im Sinne einer begleitenden Tätigkeit.
Zusätzlich theoretische, von den Ärztekammern nach Anhörung des Arbeitskreisleiters Gynäkologie und Geburtshilfe der Österreichischen Ultraschallgesellschaft (ÖGUM) anerkannte Kurse der ÖGUM und der OEGGG (Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) im Ausmaß von mindestens 30 Stunden.

B. Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätte durch die jeweilige Landesärztekammer:
Als Richtzahl: p.a. an 2000 Patientinnen durchgeführte und dokumentierte – insgesamt 3000 sonografische Untersuchungen.
An jeder Ausbildungsstätte muss zumindest ein anerkannter Ausbildner verfügbar sein.

C. Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildner:
Mindestens 2-jährige Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik und an 2500 Patientinnen durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen:
Geburtshilfliche sonografische Untersuchungen an 1500 Patientinnen Gynäkologische sonografische Untersuchungen an 1000 Patientinnen.

Die Anerkennung zum Ausbildner erfolgt in einem positiven Fachgespräch mit einem ÖGUM Stufe II / III Untersucher / Ausbildner. Das positive Fachgespräch beinhaltet
die Durchsicht von jeweils 50 gynäkologischen und geburtshilflich dokumentierten eigenen Fällen, und eine Überprüfung der theoretischen und praktischen
Ultraschallkenntnisse.

Die Inhalte des Fachgespräches sind von der OEGUM und der OEGGG gemeinsam zu erstellen und in 2 jährigen Abständen dem Stand des Wissens anzupassen.

D. Übergangsrichtlinien
Die Richtlinien bzgl. der Anerkennung als Ausbildner sollten in einem Übergangszeitraum von 7 Jahren umgesetzt werden.

H. Steiner für den AK Geburtshilfe und Gynäkologie

ÖGUM – Geschäftsstelle
c/o ESR Office, Neutorgasse 9/2a, 1010 Wien
Tel + 43 (0)1 535 13 05 / Fax +43 (0)1 535 70 37
ZVR der ÖGUM: 893620150

Abdomensonographie

Die Abdomensonographie wird von approbierten Fachärzten für Radiologie, Innere Medizin (speziell Gastorenterologen), Chirurgie, Ärzten für Allgemeinmedizin und Notärzten durchgeführt.

A Sonographische Basisdiagnostik – Stufe 1

1. Inhalte und Aufgaben:

Detektion und Differenzierung häufiger Befunde und Erkrankungen
Leber: Zysten, häufige gutartige und bösartige Tumore, Fettleber und Zirrhose
Gallengangssystem: Steine, Cholezystitis, Gallenblasentumore, Obstruktionen
Pankreas: akute und chronische Pankreatitis, Gangerweiterung und Tumore
Milz: Splenomegalie und häufige Herdbildungen, portale Hypertension
Niere: Anomalien, Harnstau und Tumore
Weiteres: abdominelle Lymphknoten, Aortenaneurysma, Häufige gastrointestinale Erkrankungen (Appendizitis, Divertikulitis), Harnblase und ausgeprägte Unterbauchraumforderungen. Häufige Ursachen des akuten Abdomens.

Der Untersucher ist in der Lage zu entscheiden, inwieweit seine Ergebnisse ausreichend sind, bzw. welche weiteren diagnostischen Schritte erforderlich und geeignet sind.

2. Ausbildungserfordernis:

2.1 Theoretische Ausbildung im Ausmaß von 40 Stunden nach den Richtlinien der ÖGUM:
Grundkurs (20 Stunden) mit Praktikum: technische Grundlagen und o.a. Inhalte.
Fortgeschrittenenkurs (20 Stunden) frühestens 9 Monate nach dem Grundkurs zur Vertiefung. Alternativ zum Fortgeschrittenenkurs können 20 Stunden ÖÄK-DFP zertifizierte Weiterbildungen in Abdomensonographie absolviert werden.

2.2 Praktische Ausbildung: 500 unter Supervision durchgeführte Untersuchungen, davon 25% pathologisch. Diese sind in Text und Bild dokumentiert und werden von einem Ausbildner in einem Fachgespräch überprüft.

3. ÖGUM-Mitgliedschaft

B Hochqualifizierte Sonographie – Stufe 2- Ausbilder

1.Inhalte und Aufgaben:

Spezielle Fragestellungen in Abdomensonographie, seltene Befunde und Krankheitsbilder.
Differenzierte Magen- und Darmsonographie (z.B. CED)
Spezielle Untersuchungstechniken wie vertiefte Gefäßdiagnostik und Kontrastmittelsonographie
Sonographisch geführte interventionelle Maßnahmen
Ausbildung in sonographischer Basisdiagnostik

2. Qualifikationserfordernis:

– Nachweis der Stufe 1 Berechtigung
– mindestens 5 jährige Ausübung der Abdomensonographie
– regelmäßige theoretische Weiterbildung (10 CME-Punkte/Jahr)
– mindestens 2000 selbständig durchgeführte dokumentierte Untersuchungen
– positives Fachgespräch mit einem Kursleiter und in Absprache mit der Fachgesellschaft
– ÖGUM-Mitgliedschaft

C Kursleiter – Stufe 3

Stufe 3 –Untersucher sind Referenz-Experten in ihrem Fachgebiet für spezielle Fragestellungen. Sie sind zuständig für die Supervision der Ausbildung in der Stufe 1 und 2, sowie für gutachterliche Fragen. Sie verwenden einen beträchtlichen Teil ihrer Zeit für Ultraschalluntersuchungen, Unterricht und Weiterentwicklung der Sonographie.

2. Qualifikationsnachweis:

Kursleiter bzw. Stufe 3 –Untersucher müssen über die Stufe 2 hinaus
– Stufe 2 Nachweis
– wissenschaftliche Arbeiten (mindestens 3 zitierfähig als Erstautor) und
– evaluierte Erfahrungen in der Lehre nachweisen.
– Die Zuerkennung der Stufe 3 –Qualifikation (Kursleiter) erfolgt in einem Kolloquium durch ÖGUM-Kursleiter mit Vertretern aus den Fachgesellschaften
– ÖGUM-Mitgliedschaft

D Rezertifizierung

– Eine kontinuierliche theoretische Weiterbildung und eine anhaltende Tätigkeit in medizinischer Ultraschalldiagnostik sind für alle in diesem System Beteiligten innerhalb von 5 Jahren im Sinne einer Rezertifizierung erforderlich.
– ÖGUM-Mitgliedschaft

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

10.09.07
N. Gritzmann und G.Mathis für den AK Abdomensonographie

Urogenitaler Ultraschall

20.05.2013
Richtlinie & Standard / Urologie

(Stellungnahme der Fachgesellschaft noch ausständig)

Der Ausbildungsinhalt umfasst Niere, ableitende Harnwege, Prostata (auch transrektal) und Skrotum.

Ein 2-Stufenkonzept ist nötig, ein 3-Stufenkonzept sollte dann angestrebt werden, wenn die anderen Fächer ein solches ebenso haben.

Stufe 1:

ÖGUM-Mitgliedschaft

Sonoanatomie der Niere, Harnblase, Prostata und Hoden

Niere: Nierensteindiagnostik, Nierenstauung, Raumforderungen (cystisch und solid), Nierenanomalien, interne Nierenerkrankungen, Traumen

Prostata: Hyperplasie, Prostatakonkremente, Prostatacysten,
Tumore, Samenblasenstauung,

Skrotalinhalt: NH-Cysten, Varicocelen, Raumforderungen (solid und cystisch),
Abszesse, Hydrocelen, Traumen

Harnblase: Volumsbestimmung der Harnblase (Restharn), Blasentumore,
Blasendivertikel, Blasenwandhypertrophie

Theorie und Praxis: insgesamt 50 Stunden

Stufe 2:

ÖGUM-Mitgliedschaft

Mindestens 1 Jahr praktiziert im Level 1 mit dokumentierten Untersuchungen

Niere 1000 Untersuchungen, Skrotum, Prostata und Harnblase je 100
Davon 30% dokumentierte pathologische Befunde – mindestens 1 pathologischer Befund aus den zuvor angeführten Pathologien

Darüber hinaus FD-Untersuchungen (Niere, Skrotum, Prostata) und Nachweis der theoretischen und praktischen Beherrschung des FD.

140307
C. Kratzik für den AK Urologie (Niere, harnableitende Wege und männliches Genitale)

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

Sonographie der Gefäße

20.05.2013
Richtlinie & Standard / Gefäße

Die Ultraschalldiagnostik ist ein Verfahren, dessen diagnostischer Ertrag in hohem Maße vom Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Untersuchers abhängt und nur unter kompetenter Aufsicht und Anleitung erlernt werden kann. In den vorliegenden Ausbildungsrichtlinien des Arbeitkreises „Sonographie der Gefäße“ der ÖGUM werden die erforderlichen Untersuchungszahlen, die Ausbildungswege und –inhalte zur Erlangung der Qualifikation für Gefäßultraschalluntersuchungen definiert.

1. Untersuchungszahlen

Während der Weiterbildungs- bzw. Ausbildungszeit sind folgende Untersuchungen in den jeweiligen Anwendungsbereichen durch selbständige Durchführung und Dokumentation zu erbringen:

Extrakranielle hirnversorgende Gefäße:

100 Patienten cw-Dopplersonographie
100 Patienten farbkodierte Duplexsonographie

Intrakranielle hirnversorgende Gefäße:

100 Patienten pw-Dopplersonographie
100 Patienten farbkodierte Duplexsonographie

Extremitätenarterien und –venen:

50 Patienten cw-Dopplersonographie Arterien
100 Patienten farbkodierte Duplexsonographie Arterien
50 Patienten cw-Dopplersonographie Venen
100 Patienten farbkodierte Duplexsonographie Venen

Arterien und Venen des Abdomens:

100 Patienten farbkodierte Duplexsonographie

2. Ausbildungswege

Für die sonographischen Untersuchungen im jeweiligen Anwendungsgebiet (direktionale Dopplersonographie und Duplexsonographie) und Gefäßprovinz ist der Nachweis der Ausbildung wie folgt zu erbringen:

Entweder

2.1. im Rahmen der postpromotionalen Ausbildung zum Facharzt unter Anleitung

durch einen ÖGUM/Landesärztekammer-zertifizierten Ausbilder, der mindestens 4 Jahre Erfahrung mit der Methode und > 10-fache Zahl an Untersuchungen, die nach den Richtlinien für das Erlernen der Methode gefordert ist, eine jährliche Frequenz von mindestens 200 der betreffenden Untersuchung und eine aktuelle Geräteausstattung nachweisen kann.

oder

2.2. außerhalb der der Ausbildung zum Facharzt durch eine

• 6-monatige, ständige (annähernd ganztägige)Tätigkeit, oder
• 24-monatige, begleitende (halbtags an mindestens 2 Tagen/Woche) Tätigkeit
bei einem ÖGUM/Landesärztekammer-zertifizierten Ausbilder, der mindestens 4 Jahre Erfahrung mit der Methode und > 10-fache Zahl an Untersuchungen, die nach den Richtlinien für das Erlernen der Methode gefordert ist, eine jährliche Frequenz von mindestens 200 der betreffenden Untersuchung und eine aktuelle Geräteausstattung nachweisen kann.

oder

2.3. nach erfolgreicher Teilnahme an, von ÖGUM-Kursleitern durchgeführten, Kursen

mit theoretischer und praktischer Anleitung. Zwischen Grundkurs und Abschlusskurs muss ein Zeitraum von mindestens 9 Monaten liegen. Beim Abschlusskurs sind die Befunddokumentationen der nach 1. geforderten selbst durchgeführten Untersuchungen vorzulegen. Mindestens 20 der vorgelegten Befunddokumentationen in dem/den jeweiligen Anwendungsbereichen müssen pathologische Befunde enthalten.

3. Ausbildungsinhalte

Während der Ausbildung in den Ultraschallverfahren für die Gefäßdiagnostik sind folgende Inhalte dokumentiert zu vermitteln:
– Grundlagen der Ultraschallphysik
– Technik der Ultraschallgenerierung und des Ultraschallempfangs
– Verschiedene Ultraschalltechniken in der Gefäßdiagnostik
– Pre- und Postprocessing
– Geräteeinstellung
– Ultraschallartefakte
– Frequenzspektrumsanalyse
– Gebrauch von Echokontrastverstärkern
– Bioeffekte und Gefahren des Ultraschalls
– Anatomische Grundlagen und Varianten
– Hämodynamische Grundlagen
– Graduierung von Stenosen
– Untersuchungstechnik
– Patientenlagerung und Untersuchungsablauf
– Pathologische Befunde und Befundkonstellationen
– Befunddokumentation
– Wertigkeit und Konsequenzen erhobener Befunde
– Wissen über alternative und weiterführende Untersuchungsverfahren
– Möglichkeiten der ultraschallgezielten Interventionen

– ÖGUM-Mitgliedschaft

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

R. Mathies für den AK Sonographische Gefäßdiagnostik
Korrekturen der Untersuchungszahlen nach Stellungnahme der Ö Ges für Angiologie vom 20.06.07

Sonografie im Neugeborenen- und Kindesalter

20.05.2013
Richtlinie & Standard / Kinderheilkunde

ÖGUM-Ausbildung – Sonografie im Neugeborenen- und Kindesalter
(=„pädiatrische Sonografie“)

Adaptierte Fassung – Vorschlag nach Einarbeitung der „Musterverordnung“ Juli 2007

Vorschläge für die Ausbildungskriterien und –erfordernisse / -gruppen
– Stufenkonzept, Rezertifizierung, Diskussionspunkte …

Inhalt:
Befähigung zur „Hüftsonografie in Säuglingsalter“in 3 Stufen
Befähigung zur „Sonografie im Neugeborenen- und Kindesalter“ in 3 Stufen
• immer inkludiert: Abdomen, Gehirnschädel, alle Small Parts
• Subspezifikationen für bestimmte Fächer, insbesondere „kindlicher Urogenitaltrakt“ (Urologie) in Diskussion und nicht eingearbeitet

Ausbildung:
• In Anlehnung an bestehenden Strukturen und Ausbildungserfordernisse
• Versuch der EFSUMB – Kompatibilität
• Immer Grund- und Aufbaukurs vorgesehen, bei Hüftsonografie auch Abschlusskurs
• Zusätzlich Minimalfallzahlen und Testat / Fachgespräch

Rezertifizierung: 
• für alle Stufen und Qualifikationen alle 5 Jahre
Anerkennung der Qualifikation und Rezertifizierung (= verpflichtender Nachweis von Fortbildung) für alle Stufen inklusive Ausbildnerstatus – wie schon in der Ausbildung – nur personenbezogen

Hüftsonografie in Säuglingsalter

Stufe 1 = sonografische Basisdiagnostik

Im Prinzip gleiche Ausbildungsregeln wie bisher, kann als eigene Spezifikation erworben werden
sonst als Teil der Stufe 1 (entsprechende Kurse & Fallzahlen vorausgesetzt) der „Pädiatr. Sonografie“

• ÖGUM-Mitgliedschaft
• 1 Grundkurs, 8h
o pädiatrisch-interdisziplinärer Grundkurs kann dafür angerechnet werden
• 1 Aufbaukurs (Grund- und Aufbaukurs in einem Doppelkurs möglich), 16h
• 1 Abschlusskurs (frühestens nach 6 Monaten Praxis), 8h
• mindestens 200 selbständig durchgeführte, dokumentierte, von zertifiziertem AusbildnerIn supervidierten Hüftuntersuchungen (= 100 Patienten mit 2 Hüften)
• Zuerkennung nach Überprüfung durch AusbildnerIn / KursleiterIn auf Antrag
o nach Vorlage der Unterlagen (= in Text und Bild dokumentierte Untersuchungen) im „Fachgespräch“

Anmerkung: Berufsbegleitende Ausbildung ist prinzipiell möglich, aber Anforderungen wie oben d.h.: „Hüftsonografie“ AusbildnerIn / KursleiterIn vor Ort,
diese(r) supervidiert und kontrolliert die US-Untersuchungen. Inhalte / Kurse & Untersuchungszahl entsprechend den Ausbildungserfordernissen, Zuerkennung wie oben definiert

Stufe 2 = hochqualifizierte Sonografie [und (auf Antrag) AusbildnerIn]

Voraussetzungen:

o ÖGUM-Mitgliedschaft
o Mindestens 5 Jahre Hüftultraschallpraxis nach Erlangen der Befähigung zur Stufe 1
o Abgeschlossene Facharztausbildung
• (Kinder)Orthopädie, (Kinder)Chirurgie, (Kinder)Radiologie, Pädiatrie
o Regelmäßige, auch theoretische sonografische Weiterbildung (10 CME/DFP Punkte / Jahr)
• oder Hospitation von mindestens 4 Wochen bei zertifiziertem AusbildnerIn / KursleiterIn
– diese kann in 4 Einzelwochenblöcke gesplittet erfolgen
o Mindestens 1000 eigenständig durchgeführte dokumentierte Hüftultraschalluntersuchungen
• davon mindestens 5% pathologische Befunde
o Gerätespezifikation: Entsprechend der jährlich aktualisierten ÖGUM Weisliste
o Zuerkennung: nach positivem Fachgespräch mit KursleiterIn
• Für Ausbildnerzuerkennung: ÖGUM Mitgliedschaft
o Positives Fachgespräch vor ÖGUM-Kommission auf Antrag
– besetzt durch je 1 KursleiterIn des Arbeitskreis für Ultraschall im Kindesalter und des Arbeitskreis für Ultraschall am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie 1 Beauftragte(n) der zuständigen Fachgesellschaft

Stufe 3 = KursleiterIn

Voraussetzungen:

o ÖGUM-Mitgliedschaft
o mindestens 2 Jahre Hüftultraschallpraxis nach Erlangen der Befähigung zur Stufe 2
o Mindestens 2000 eigenständig durchgeführte dokumentierte Hüftultraschalluntersuchungen
• davon mindestens 5% pathologische Befunde
o Regelmäßige aktive Teilnahme an Hüftultraschallfortbildungs-/ -ausbildungsveranstaltungen
o Gerätespezifikation: Entsprechend der jährlich aktualisierten ÖGUM Weisliste
o Mindestens 3 zitierbare Publikationen (1 als ErstautorIn) zur Säuglingshüftsonografie
• Vortag mit zitierbarem Abstract, wissenschaftliche Arbeit, Buchbeitrag …
o Nachweis didaktischer Fähigkeiten
• durch Didaktikseminar, regelmäßige Besprechungsleitungen, oder Erfahrung in Fort- / Aus- und Weiterbildung, z.B. Studenten, Kollegen, Schwesternschule …
• Habilitation in diesem Bereich, bzw. einer Habilitation gleichzusetzende Tätigkeit (BereichsleiterIn, entsprechende Lehr-/ Publikationstätigkeit …)
• Zuerkennung: Positives Fachgespräch vor ÖGUM – Kommission
• besetzt durch je 1 KursleiterIn des Arbeitskreis für Ultraschall im Kindesalter und des Arbeitskreis für Ultraschall am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie 1 Beauftragte(n) der zuständigen Fachgesellschaft

Rezertifizierung

Eine Rezertifizierung ist für alle Stufen der Säuglingshüftsonografie alle 5 Jahre vorgesehen
Kriterien
• Alle betroffen: Stufe 1–3, i.e.: BasisuntersucherIn wie auch AusbildnerIn und KursleiterIn
• 10 DFP(CME)- Punkte / Jahr aus kontinuierlicher (hüft)sonografischer Fortbildung
• Anhaltende aktive Tätigkeit als SonografeurIn / AusbildnerIn / KursleiterIn
– entsprechend der jeweiligen Qualifikation
• Erfolgt auf Antrag nach Nachweis der Erfüllung der geforderten Kriterien
• ÖGUM-Mitgliedschaft

Sonografie im Neugeborenen- und Kindesalter = „Pädiatrische Sonografie“

Stufe 1 = sonografische Basisdiagnostik

o ÖGUM-Mitgliedschaft
o 1 Grundkurs (pädiatrisch oder interdisziplinär), 20h
o 1 Aufbaukurs pädiatrische Sonografie (Schädel, Abdomen, Small Parts), 20h
o 1 Abschluss- oder Refresher- / Fortgeschrittenenkurs in pädiatrischer Sonografie, 8h
– frühestens nach 6 Monaten
– alternativ zertifizierte Hospitation
Wenn die Säuglingshüftsonografiebefähigung mit angestrebt wird, zusätzlich:
o 1 Aufbaukurs Hüftsonografie in Säuglingsalter, 16h
o 1 Abschlusskurs Hüftsonografie in Säuglingsalter (frühestens nach 6 Monaten), 8h
– Hüft-US Grundkurs kann durch „interdisziplinären Grundkurs“ ersetzt werden
• Nachweis von mindestens 500 selbständig durchgeführten, entsprechend den Empfehlungen in Text und Bild dokumentierten und von (ÖGUM-/DEGUM-) AusbildnerIn supervidierten Untersuchungen (+ 200 Hüften*), davon:
o mindestens 100 neonatale / kleinkindliche Gehirnschädel
o mindestens 350 kindliche Abdomen (davon 100 im ersten Lebensjahr)
o mindestens 50 Small Parts
– Schilddrüse, Lymphknoten, Hoden, Leiste, Coxitishüfte, etc.., EXCLUSIVE Säuglingshüften
o mindestens 15% pathologische Befunde (altersentsprechende Fragestellung & Krankheitsbilder)
o mindestens 200 Säuglingshüftpaare (= 100 PatientInnen mit 2 Hüften), *
– entsprechend den Hüft-US Ausbildungserfordernissen. Fehlen Aufbau- sowie Abschlusskurs zur „Säuglingshüfte“, wird die Säuglingshüftultraschallausbildung nicht mitzertifiziert
• Gerätespezifikation: entsprechend der jährlich aktualisierten ÖGUM Weisliste
o Schallkopfausstattung: altersspezifische Schallkopfpalette mit entsprechenden Frequenzen
– Linearschallkopf mit entsprechender Nahfeldauflösung obligat
• Zuerkennung nach Überprüfung durch AusbildnerIn im „Fachgespräch“ auf Antrag nach Vorlage der Unterlage (= in Text und Bild dokumentierte Untersuchungen)

Anmerkung:
Berufsbegleitende Ausbildung ist prinzipiell unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1) Oben definierte Kriterien sind nachweisbar erfüllt (dokumentiert)
2) Die Ausbildungsstätte verfügt über 1 UntersucherIn der Stufe 2 / 3 in pädiatrischer Sonografie
– nachweislich fortlaufende Supervision & Unterweisung (auch theoretisch) durch AusbildnerIn vor Ort
3) Alternativ zu Punkt 2 einmonatige Hospitation auf einer entsprechenden Fachabteilung
– diese kann bei Bedarf in 4 Einzelwochenblöcke gesplittet erfolgen

Stufe 2 = Hochqualifizierte Sonografie [und (auf Antrag) AusbildnerIn]:

• ÖGUM-Mitgliedschaft
• Mindestens 5 Jahre aktive pädiatrische Sonografie in Stufe 1
• Abgeschlossene Facharztausbildung in Kinderheilkunde, Kinderchirurgie, Kinderradiologie
• Mindestens 2000 selbständig durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen
o mindestens 400 neonatale / kleinkindliche Gehirnschädel
o mindestens 900 kindliche Abdomen (davon 300 im ersten Lebensjahr)
o mindestens 300 Small Parts (Hals/Schilddrüse/Lymphknoten, Hoden, Leiste, Coxitishüfte …)
o mindestens 400 Säuglingshüftpaare (= 200 Patienten mit 2 Hüften)
o Dopplersonografie und Verwendung moderner Verfahren in mindestens 20%
o mindestens je 20% pathologische Befunde (entsprechende häufige und relevante Fragestellungen & Krankheitsbilder), ausgenommen Hüfte (dort 5% pathologische Befunde)
• Gerätespezifikation: Entsprechend der jährlich aktualisierten ÖGUM Weisliste
o Dopplersonografieoption obligat
• Kenntnisse und (auch gerätetechnische) Möglichkeit für mindestens 3 der folgenden modernen US-Techniken und -verfahren / Anwendungen:
o amplitudenkodierte Farbdopplersonographie, Harmonic imaging, Image compounding, extended field-of-view, US-gezielte Biopsie/Punktion/Intervention, M-mode, 3D/4DUS, kontrastverstärkter US
• Nachweis regelmäßiger und aktiver Fortbildung in pädiatrischer Sonografie
o Teilnahme an US-Kongressen, Refresherkursen …= 10 CME/DFP Punkte / Jahr
o Alternativ 3-monatige Hospitation an obigen Kriterien entsprechenden Ausbildungsstätte
– unter Supervision 1 AusbildnerIn / KursleiterIn, mit dort regelmäßiger selbstständiger Durchführung der Sonografie; diese kann auch in Einzelblöcke gesplittet absolviert werden
• Zuerkennung nach positivem „Fachgespräch“ mit KursleiterIn
• Für Ausbildnerzuerkennung: auf Antrag
o ÖGUM Mitgliedschaft
o Positives Fachgespräch vor ÖGUM-Kommission
– besetzt durch je 1 KursleiterIn des Arbeitskreis für Ultraschall im Kindesalter und des Arbeitskreis für Ultraschall am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie 1 Beauftragte(n) der zuständigen Fachgesellschaft

Anmerkung:
• Berufsbegleitende Ausbildung (z.B. im Rahmen der Facharztausbildung) ist prinzipiell möglich, wenn alle oben definierte Voraussetzungen gewährleistet sind und die Einrichtung über eine(n) KursleiterIn verfügt.

Stufe 3 = KursleiterIn

Voraussetzungen:
o mindestens 2 Jahre Praxis in pädiatrischer Sonografie nach Erlangen der Befähigung zur Stufe 2
o Mindestens 3000 eigenständig durchgeführte dokumentierte Untersuchungen
• regelmäßig Untersuchungen aller Regionen
• mindestens 25% alters- und regionsbezogen typische Pathologien
• regelmäßige Anwendung der meisten moderner Ultraschallverfahren
– Kenntnis aller modernen etablierten Ultraschallverfahren
o Regelmäßige aktive Teilnahme an Fort- und Ausbildung in (pädiatrischer) Sonografie
• Teilnahme und Organisation / Abhaltung regelmäßiger Fall- und Ultraschallbesprechungen
• Ultraschallausbildungskurse und -tätigkeit
o Gerätespezifikation: Entsprechend der jährlich aktualisierten ÖGUM Weissliste
o Mindestens 3 zitierbare Publikationen (1 als ErstautorIn) zur pädiatrischen Sonografie
• Vortag mit zitierbarem Abstrakt, wissenschaftliche Arbeit, Buchbeitrag …
o Nachweis didaktischer Fähigkeiten
• durch Didaktikseminar, regelmäßige Besprechungsleitungen, oder Erfahrung in Fort- und Ausbildung, z.B. Studenten, Kollegen, Schwesternschule …
• bzw. Ultraschallabteilungs- / -bereichs- / -sektionsleiterIn oder Habilitation in diesem Bereich
= Habilitation in diesem Bereich, bzw. einer Habilitation gleichzusetzende Tätigkeit
o ÖGUM – Mitgliedschaft
o Zuerkennung nach positivem Kolloquium vor ÖGUM-Kommission
– besetzt durch je 1 KursleiterIn für pädiatrische Sonografie und für Sonografie des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie 1 Beauftragte(n) der zuständigen Fachgesellschaft

Rezertifizierung

Prinzipiell ist eine Rezertifizierung für alle Stufen der pädiatrische Sonografie alle 5 Jahre vorgesehen
Kriterien
• Alle betroffen: Stufe 1–3, i.e.: BasisuntersucherIn wie auch AusbildnerIn und KursleiterIn
• 10 DFP(CME)- Punkte / Jahr aus kontinuierlicher (kinder)sonografischer Fortbildung
• Anhaltende aktive Tätigkeit als SonografeurIn / AusbildnerIn / KursleiterIn
– entsprechend der jeweiligen Qualifikation
• Erfolgt auf Antrag nach Nachweis der Erfüllung der geforderten Kriterien
• ÖGUM-Mitgliedschaft

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

Thorax-Sonographie

1. Ausbildungsinhalte:

1.1. Technische Grundlagen und Sonoanatomie
– Physikalische Grundlagen, technische Grundlagen
– Gerätetechnik, Entwicklungsstand, Geräteeinstellung
– Dokumentationstechnik, Befunddokumentation
– Untersuchungsvorgang, Schnittebenen, Normalbefunde
– Artefakte (allgemein)

1.2. Spezielle Ausbildungsinhalte der Thoraxsonographie – Sonopathologie
1. Brustwand: Weichteile incl. Lymphknoten, knöcherner Thorax, Gefäße (Subclaviathrombose), entzündliche Prozesse, Pancoasttumor.
2. Pleura: Erguß, Erguß-Volumetrie-Schätzung, Pleuraempyem, solide Strukturen, weiterführende Ergußdiagnostik, Mesotheliom, Pleurametastasen, Pneumothorax.
3. Periphere Lungenkonsolidierungen:
a) entzündlich: Pneumonie, Abszeßbildung, Abszeßdrainage, Tuberkulose.
b) neoplastisch: Lungenkarzinome, Lungenmetastasen, diagnostische Punktion.
c) vaskulär: Lungenembolie – Suche nach der Emboliequelle, Rechtsherzbelastung.
d) Atelektasen, Lungenkontusion.
4. Perikarderguß, orientierende Beurteilung der Herzhöhlen und Herzklappen
5. Mediastinum, insbesondere suprasternal, Gefäßverlauf, Lymphknotenstationen
6. Spezielle Artefakte (Spiegelung, Knorpel, u.a.) und Pitfalls

2. Ausbildungserfordernis:

2.1 Grundkurs mit den in 1.1 genannten Inhalten über 8 Stunden, davon mindestens 3 Stunden Praktikum in diesen Inhalten.
Das Praktikum hat den ÖGUM-Richtlinien zu entsprechen.
Für Ärzte mit nachgewiesener Ausbildung in Abdomensonographie oder Echokardiographie entfällt der Grundkurs.

2.2 Spezieller Thoraxsonographiekurs mit den in 1.2 genannten Inhalten über 15 Stunden, davon 3 Stunden Praktikum.

3 Stufenkonzept:

3.1. Stufe 1: Basisdiagnostik

Ausbildung nach den o.a. vom ÖGUM-Vorstand am 19.9.97 beschlossenen Richtlinien.
Aufgaben und Erfordernis: > 300 Ultaschalluntersuchungen am Thorax, davon >150 nicht Pleuraergüsse, jährlich >150 für Erhaltung der Stufe 1)
– Raumforderungen der Thoraxwand, Rippenfraktur
– Lymphknoten-Staging cervical-thorakal (transkutan)
– Pleuraerguß, Punktion, Drainage
– Pneumothorax
– Differentialdiagnose subpleuraler peripherer Lungenkonsolidierungen

3.2 Stufe 2: Hochqualifizierte Thoraxsonographie – Ausbilder

>1000 US, davon >200 höheren Schwierigkeitsgrades, z.B. solide RF mit Biopsie, jährlich > 200 für Erhaltung der Stufe 2)

– DD Raumforderung Pleura, Lunge, Mediastinum incl. transkutan Biopsie
– Abszess Lunge/Pleura mit Drainage
– Mediastinum, Staging transkutan
– spezielle Kenntnisse der Vaskularisationsdiagnostik, z.B. Farbdoppler am Thorax, Kontrastmittelsonographie

3.3 Stufe 3: Kursleiter

– Supervision der Ausbildung in der Stufe 1 und 2, sowie für gutachterliche Fragen.
– Unterricht und Weiterentwicklung der Sonographie.
– wissenschaftliche Arbeit, evaluierte Erfahrung in Ultraschallausbildung und kontinuierliche Lehre.
Die Zuerkennung der Stufe 3 –Qualifikation (Kursleiter) erfolgt in einem Kolloquium durch ÖGUM-Kursleiter mit Vertretern aus den Fachgesellschaften.

G. Mathis für den AK Thoraxsonographie

Mammasonographie

20.05.2013
Richtlinie & Standard / Mamma

Die Mammasonographie wird von approbierten Fachärzten für Radiologie und Gynäkologie durchgeführt.

A Sonographische Basisdiagnostik – Stufe 1

1. Inhalte und Aufgaben:

1.1. Kenntnis der Mamma- und Axillapalpation
1.2. Kenntnis der Indikationen und Limitationen der Mammasonographie
1.3. Kenntnis der Sonoanatomie der weiblichen Brust mit ihren physiologischen alters- und zyklusabhängigen Erscheinungsformen (ausschließlich Gravidität)
1.4. Kenntnis der Sonoanatomie der Axilla
1.5. Kenntnis der Sonopathologie der Mamma und axillären Lymphknoten
1.6. Detektion von Mamma-Herdbefunden mit Differenzierung in solide oder zystisch
1.7. Kenntnis der Ultraschall BI-RADS analogen Bewertungskriterien
1.8. Differenzierung von Herdbefunden in benigne oder malignitätsverdächtig an Hand von BI-RADS analogen Sonokriterien
1.9. Detektion pathologischer Axilla-Lymphknoten

Der Untersucher ist in der Lage zu entscheiden, inwieweit seine Ergebnisse ausreichend sind. Eine Ultraschall BI-RADS analoge Bewertung (Klassifikation1-5) ist zwingend. Ab einer Befundeinschätzung von BIRADS 3 muss die Patientin an Stufe 2 oder Stufe 3 zur Zweitbeurteilung vorgestellt werden.

2. Ausbildungserfordernis:

2.1. Theoretische Ausbildung im Ausmaß von 40 Stunden nach den Richtlinien der ÖGUM:
Grundkurs (20 Stunden): technische Grundlagen und Ausbildung in o.a. Inhalten.
Fortgeschrittenenkurs (20 Stunden): frühestens 9 Monate nach dem Grundkurs zur Vertiefung. Alternativ zum Fortgeschrittenenkurs können 20 Stunden ÖÄK-DFP zertifizierte Weiterbildungen in Mammasonographie absolviert werden.

2.2. Praktische Ausbildung: 250 unter Supervision durchgeführte Untersuchungen, davon 25% pathologisch (mindestens 25 Mammakarzinomfälle). Diese sind in Text und Bild dokumentiert und werden von einem Ausbildner in einem Fachgespräch überprüft.

3. ÖGUM-Mitgliedschaft

B Hochqualifizierte Sonographie – Stufe 2- Ausbilder

1. Inhalte und Aufgaben:

1.1. Zweitbeurteilung eines Mammabefundes einer Stufe 1 Einschätzung ab BI-RADS 3 oder höher
1.2. Spezielle mammasonographische Fragestellung, seltene Befunde und Krankheitsbilder (einschließlich der männlichen Brust)
1.3. Kenntnis der Indikationen und Limitationen der Mammasonographie im Vergleich mit Mammographie und Mamma MRT
1.4. Kenntnis in speziellen Untersuchungstechniken wie 3D/4D Mammasonographie
1.5. Kenntnis der Sonoanatomie und Sonopathologie der weiblichen Brust während der Gravidität
1.6. Kenntnis und Fertigkeiten in sonographisch geführten Mammainterventionen
1.7. Kenntnis technischer Innovationen (z.B. Elastographie)
1.8. Ausbildung in sonographischer Basisdiagnostik

2.Qualifikationserfordernis:

2.1. Nachweis der Stufe 1 Berechtigung
2.2. Mindestens 2 Jahre Stufe 1
2.3. Facharztzuerkennung für Radiologie oder Gynäkologie
2.4. regelmäßige theoretische mammasonographische Weiterbildung (10 CME-, ÖÄK-DFP Punkte /Jahr)
2.5. mindestens 2000 selbständig durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen
2.6. positives Fachgespräch mit einem Kursleiter
2.7. ÖGUM-Mitgliedschaft

C Kursleiter – Stufe 3

1. Inhalte und Aufgaben:

Stufe 3-Untersucher sind Referenz-Experten in ihrem Fachgebiet für spezielle Fragestellungen. Sie sind zuständig für die Supervision der Ausbildung in Stufe 1 und 2, sowie für gutachterliche Fragen. Sie verwenden einen beträchtlichen Teil ihrer Zeit für Mammasonographien, Unterricht und Weiterentwicklung der Sonographie.

2. Qualifikationsnachweis:

2.1. Erfüllung der Qualifikationserfordernisse von Stufe 2 (Stufe 2 Nachweis)
2.2. wissenschaftliche Arbeiten (mindestens 3 zitierfähige als Erstautor auf dem Gebiet der Mammasonographie) und evaluierte Erfahrungen in der Lehre nachweisen
2.3. Der Stufe 3 Untersucher muss eine der Habilitation vergleichbare wissenschaftliche und didaktische sonographische Qualifikation aufweisen
2.4. Die Zuerkennung der Stufe 3-Qualifikation (Kursleiter) erfolgt in einem Kolloquium durch ÖGUM-Kursleiter
2.5. ÖGUM-Mitgliedschaft

D Rezertifizierung

– Eine kontinuierliche theoretische Weiterbildung (10 DFP-Punkte/Jahr in mammasonographischer Weiterbildung) und eine anhaltende Tätigkeit in mammasonographischer Diagnostik sind für alle in diesem System Beteiligten innerhalb von 5 Jahren im Sinne einer Rezertifizierung erforderlich.
– Aktive ÖGUM-Mitgliedschaft

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

Kopf und Hals

Der Arbeitskreis Kopf Hals deckt in Österreich die Interessen unterschiedlichster Fachrichtungen ab: Radiologie, Nuklearmedizin, Endokrinologie, Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Mund- Kiefer Gesichtschirurgie und Neurologie.

Diese haben auch unterschiedliche Zugänge zu dieser Region. Während einige ihren Schwerpunkt auf der Schilddrüse und den Halslymphknoten haben, liegt dieser bei anderen bei anderen Fachrichtungen auch auf den übrigen Halsweichteilen, wie Speicheldrüsen, Muskeln, Gefäße oder der Mundhöhle. Ein weiterer, neuer und sich gerade entwickelnder Bereich betrifft die Nerven des Halses.

Selbstverständlich überschneidet sich in manchen Bereichen das Arbeitsgebiet des Arbeitskreises mit dem anderer innerhalb der ÖGUM.
Im Arbeitskreis Kopf-Hals trägt wie in Deutschland und der Schweiz ein Zweistufenkonzept diesen Anforderungen Rechnung und ist die Basis für das „Zertifikat Sonografie der Österreichischen Ärztekammer“.

Der mindestens acht Stunden umfassende Grundkurs Kopf-Hals ist die sonographische Grundausbildung für alle Sonderfächer der topographischen Region „Kopf / Hals“. Zumindest achtstündige Aufbaukurse haben ihren Fokus im jeweiligen Spezialgebiet.

Praktische Übungen im erforderlichen Ausmaß sowie ein Abschluß-Testat sind integrativer Teil jedes Kurses.

Grundkurs Kopf/Hals-Schilddrüse 8h:
Technik
Anatomie Kopf-Hals
Normalbefunde im Hals
Schilddrüse – diffuse Veränderungen und Knoten
praktische Übungen

Aufbaukurs Schilddrüse 8h:
Update Technik und Anatomie
Dignitätsbeurteilung
Ultraschallgezielte Feinnadelpunktion
Schilddrüsenkarzinom
Halslymphknoten
Nebenschilddrüse

Aufbaukurs Kopf-Hals 8h:
Update Technik und Anatomie
Halslymphknoten
Raumforderungen und Entzündungen der Halsweichteile
Speicheldrüse

Die Absolvierung von Grund- und Aufbaukurs sowie der dokumentierte Nachweis der entsprechenden eigenständig, supervidiert durchgeführten Ultraschalluntersuchungen (Kopf/Hals exkl. Schilddrüse: 200 bzw. Schilddrüse: 150) berechtigt zum Erwerb des jeweiligen Zertifikates Sonografie (Kopf/Hals bzw. Schilddrüse) der Österreichischen Ärztekammer und entspricht auch den Anforderungen der ÖGUM Stufe 1 (Kopf/Hals bzw. Schilddrüse)
Link zum ÖGUM-Stufenkonzept

Schilddrüsensonographie

Die Sonografie der Schilddrüse wird in der ÖGUM durch den Arbeiskreis Kopf-Hals abgedeckt. Der Arbeitskreis Kopf Hals deckt in Österreich die Interessen unterschiedlichster Fachrichtungen ab: Radiologie, Nuklearmedizin, Endokrinologie, Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Mund- Kiefer Gesichtschirurgie und Neurologie.

Diese haben auch unterschiedliche Zugänge zu dieser Region. Während einige ihren Schwerpunkt auf der Schilddrüse und den Halslymphknoten haben, liegt dieser bei anderen bei anderen Fachrichtungen auch auf den übrigen Halsweichteilen, wie Speicheldrüsen, Muskeln, Gefäße oder der Mundhöhle. Ein weiterer, neuer und sich gerade entwickelnder Bereich betrifft die Nerven des Halses.

Selbstverständlich überschneidet sich in manchen Bereichen das Arbeitsgebiet des Arbeitskreises mit dem anderer innerhalb der ÖGUM.
Im Arbeitskreis Kopf-Hals trägt wie in Deutschland und der Schweiz ein Zweistufenkonzept diesen Anforderungen Rechnung und ist die Basis für das „Zertifikat Sonografie der Österreichischen Ärztekammer“.

Der mindestens acht Stunden umfassende Grundkurs Kopf-Hals ist die sonographische Grundausbildung für alle Sonderfächer der topographischen Region „Kopf / Hals“. Zumindest achtstündige Aufbaukurse haben ihren Fokus im jeweiligen Spezialgebiet.

Praktische Übungen im erforderlichen Ausmaß sowie ein Abschluß-Testat sind integrativer Teil jedes Kurses.

Grundkurs Kopf/Hals-Schilddrüse 8h:
Technik
Anatomie Kopf-Hals
Normalbefunde im Hals
Schilddrüse – diffuse Veränderungen und Knoten
praktische Übungen

Aufbaukurs Schilddrüse 8h:
Update Technik und Anatomie
Dignitätsbeurteilung
Ultraschallgezielte Feinnadelpunktion
Schilddrüsenkarzinom
Halslymphknoten
Nebenschilddrüse

Aufbaukurs Kopf-Hals 8h:
Update Technik und Anatomie
Halslymphknoten
Raumforderungen und Entzündungen der Halsweichteile
Speicheldrüse

Die Absolvierung von Grund- und Aufbaukurs sowie der dokumentierte Nachweis der entsprechenden eigenständig, supervidiert durchgeführten Ultraschalluntersuchungen (Kopf/Hals exkl. Schilddrüse: 200 bzw. Schilddrüse: 150) berechtigt zum Erwerb des jeweiligen Zertifikates Sonografie (Kopf/Hals bzw. Schilddrüse) der Österreichischen Ärztekammer und entspricht auch den Anforderungen der ÖGUM Stufe 1 (Kopf/Hals bzw. Schilddrüse)

AK Kopf Halssonographie

Alpinion

Gramme Allee 15, 4690 Schwanenstadt

T +43 (0)7 6737 5505
w.moestl@k-m-t.at


www.k-m-t.at
www.alpinion.de

CANON Medical Systems

Industriezentrum NÖ-Süd2, Ricoweg 40, Obj. M20, A-2351 Wiener Neudorf

T +43 (0)2 2366 1623
F +43 (0)2 2366 2857
Servicehotline: 0800 202057
helmut.oberherber@eu.medical.canon

https://at.medical.canon

 

CHISON

KMT-Medizintechnik e. U.- AUSTRIA
Gramme Allee 15 , A-4690 Schwanenstadt


T: +43 (0)7 6737 5505
F: +43 (0)7 2030 303 74
w.moestl@k-m-t.at


www.k-m-t.at

ESAOTE Österreich Vertrieb, FUJI FILM ÖSTERREICH Gesellschaft mbH. Nfg. KG

Traviatagasse / Pfarrgasse
1230 Wien

T +43 (0)1 6162 6060
F +43 (0)1 6162 606 23
j.hohnecker@fujifilm.at

www.fujifilm.at

GE Healthcare Austria GmbH & Co OG - Zweigniederlassung Wien

Technologiestrasse 10, EUROPLAZA Gebäude E, 1120 Wien

T +43 (0)1 97272-0
F +43 (0)1 9727 222 22
Servicehotline: 0800 244 260

E office.vienna@ge.com
www.GE-Ultraschall.com

HITACHI MEDICAL SYSTEMS GmbH

Hitachi Medical Systems GesmbH
IZ NÖ-SÜD | Strasse 2a
Objekt M39/II
A-2351 Wiener Neudorf

T +43 (0)2 2366 777 50
welcome.at@hitachi-medical-systems.com

www.hitachi-medical-systems.at

MIDES Handelsgesellschaft für Medizin- & Entsorgungstechnik m.b.H.

Weinholdstrasse 33, 8010 Graz

T +43 (0)3 1642 6500
F +43 (0)3 1642 650 03
E-us@mides.com

www.mides.com

PHILIPS AUSTRIA Ges.m.b.H.

Kranichberggasse 4, 1120 Wien

T +43 (0)1 6010 127 48
F +43 (0)1 6010 118 59
S.Prem@philips.com

www.philips.at/healthcare

Customer Care Center
Wien: 0800 2412 – 32
NÖ, Bgld, Stmk, OÖ: 0800 2412 – 37
Salzburg, Tirol, Vorarlberg: 01 6016534

Lysis Healthcare GmbH

Triester Strasse 222, 8055 Graz

T +43 (0)3 1622 8301
F +43 (0)3 1622 8301 15
office@lysis.cc

www.lysis.cc

Siemens Healthcare Diagnostics GmbH

Siemens Healthcare Diagnostics GmbH
Siemensstraße 90
1210 Wien
Österreich

ultraschall.at.team@siemens-healthineers.com

https://www.siemens-healthineers.com/at/ultrasound

Sonoscape

Eppich Medphys & Wellness e.u.
Diagnose – Therapie

Kaltenbachweg 33 A-8075 Hart bei Graz

T: +43 (0)6 6444 951 58
F: +43 (0)7 2030 303 74
joerg.eppich@sono-med-phys.at

www.sono-med-phys.at

Sonoscape

KMT-Medizintechnik e. U.- AUSTRIA
Gramme Allee 15 , A-4690 Schwanenstadt

T: +43 (0)7 6737 5505
F: +43 (0)7 2030 303 74
w.moestl@k-m-t.at

www.k-m-t.at

SONOSITE, Österreich - Medizintechnik Ing.Franz Buczolits

Sommeraugasse 155, 2393 Sittendorf

T: +43 (0)6 7641 205 51
F: +43 (0)2 2378 379
office@sonosite.at

www.sonosite.at

VINNO, Österreich - Rigler Medizintechnik GmbH

Rigler Medizintechnik GmbH, Ellbognerstraße 60, A-4020 Linz

T: +43 (0)7 3260 0690
F: +43 (0)7 3260 0699
office@riglermed.at

www.riglermed.at

Kopf und Hals

Richtlinie & Standard / Kopf/Hals

A Sonografische Basisdiagnostik – Stufe I

Anforderungen:

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) Absolvierung von ÖGUM zertifizierter Grund- und Fortgeschrittenenkurse Kopf/Hals im Ausmass von zumindest 16 Stunden.

3) Nachweis von mindestens 200 eigenständig, supervidiert durchgeführter Ultraschalluntersuchungen (Small parts Sonografie des Kopf Hals).
Diese sind in Text und Bild dokumentiert und werden von einem Ausbildner in einem Fachgespräch überprüft.

Die ÖGUM Stufe 1 entspricht den Anforderungen für das Zertifikat Sonografie der Österreichischen Ärztekammer. Beide Qualifikationen sind getrennt bei den zuständigen Stellen (ÖGUM bzw. ÖsterreichischeÄrztekammer) zu beantragen.

 

B Hochqualifizierte Sonographie – Stufe 2- Ausbilder

Anforderungen:

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) Mindestens ein Jahr ÖGUM Stufe 1 Kopf/Hals

3) Abgeschlossene Facharztausbildung

4) Nachweis regelmäßiger theoretischer Weiterbildung auf dem Gebiet der Kopf/Hals Sonografie und Referententätigkeit bei Ultraschallkursen.

5) Nachweis einer Untersuchungsfrquenz von jährlich mindestens 200 durchgeführter Ultraschalluntersuchungen im Bereich Kopf Hals. Diese sind in Text und Bild dokumentiert und beinhalten gegebenfalls differenziertes Tumor- und Lymphknotenstaging sowie neue Ultraschalltechniken und Interventionen.

6) positives Fachgespräch und Nachweis der didaktischen Befähigung mit einem Kursleiter und Vertreter der Fachgesellschaft

 

C Kursleiter – Stufe 3

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) ÖGUM Stufe 2 Qualifikation

3) Nachweis über wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Kopf/Hals Sonografie und Referententätigkeit bei Ultraschallkursen.

4) Nachweis einer Untersuchungsfrquenz von jährlich mindestens 500 durchgeführter Ultraschalluntersuchungen im Bereich Kopf Hals.

5) Positives Fachgespräch und Nachweis der didaktischen Befähigung mit den Arbeitskreisleitern und dem ÖGUM Vorstand.

 

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

Schildrüsensonographie

Richtlinie & Standard / Kopf/Hals

A Sonographische Basisdiagnostik – Stufe I

Anforderungen:

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) Absolvierung von ÖGUM zertifizierter Grund- und Fortgeschrittenenkurse Kopf/Hals – Schilddrüse im Ausmass von zumindest 16 Stunden.

3) Nachweis von mindestens 150 eigenständig, supervidiert durchgeführter Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse. Diese sind in Text und Bild dokumentiert und werden von einem Ausbildner in einem Fachgespräch überprüft.

Die ÖGUM Stufe 1 entspricht den Anforderungen für das Zertifikat Sonografie der Österreichischen Ärztekammer. Beide Qualifikationen sind getrennt bei den zuständigen Stellen (ÖGUM bzw. ÖsterreichischeÄrztekammer) zu beantragen.

 

B Hochqualifizierte Sonographie – Stufe 2- Ausbilder

Anforderungen:

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) Mindestens ein Jahr ÖGUM Stufe 1 Schilddrüse

3) abgeschlossene Facharztausbildung

4) Nachweis regelmäßiger theoretischer Weiterbildung auf dem Gebiet der Schilddrüsen-Sonografie und Referententätigkeit bei Ultraschallkursen.

5) Nachweis einer Untersuchungsfrquenz von jährlich mindestens 1000 durchgeführter Ultraschalluntersuchungen im Bereich Schilddrüse. Diese sind in Text und Bild dokumentiert und beinhalten gegebenfalls differenziertes Tumor- und Lymphknotenstaging sowie neue Ultraschalltechniken und Interventionen.

6) Positives Fachgespräch und Nachweis der didaktischen Befähigung mit einem Kursleiter und Vertreter der Fachgesellschaft.

 

C Kursleiter – Stufe 3

1) Mitgliedschaft ÖGUM

2) ÖGUM Stufe 2 Qualifikation

3) Nachweis über wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Schilddrüsen-Sonografie und Referententätigkeit bei Ultraschallkursen.

4) Nachweis einer Untersuchungsfrquenz von jährlich mindestens 1500 durchgeführter Ultraschalluntersuchungen im Bereich Kopf Hals.

5) Positives Fachgespräch und Nachweis der didaktischen Befähigung mit den Arbeitskreisleitern und dem ÖGUM Vorstand.

 

Information zur Aufwandsentschädigung bei Zertifizierungen:
Jedem Arbeitskreisleiter der ÖGUM ist es freigestellt, eine Aufwandsentschädigung für die Zertifizierung in maximaler Höhe von € 100,00 pro Antrag einzuheben.

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